Urheberrechtsreform: Überwunden geglaubter Beißreflex gegen Veränderungen und Veränderer

Mit ihrem offenen Brief wenden sich Verlage und Autoren gegen ein geplantes Rückrufrecht für Urheber gegenüber ihren Verwertern. Zugleich lehnen sie die geplante Urheberrechtsfeform komplett ab – und greifen damit eine gerade erst gewachsene Einigkeit der Urheber an. (Veröffentlicht bei iRights.info unter CC BY-ND).

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Foto: Takashi Hososhima CC BY-SA

Da ist er wieder, dieser Beißreflex. Mit ihrem „offenen Brief“ stellen sich Buchverlage, Schriftstellerinnen und Autoren gegen die geplante Reform des Urhebervertragsrechts. „Die vorgelegte Gesetzesnovelle ist kontraproduktiv … und schadet allen, nicht zuletzt den Autor*innen“ schreiben die weit über 200 Unterzeichnenden, die hier als offenbar einvernehmliche Allianz aus Urhebern und Verwertern auftreten.

In den drei Absätzen ihrer öffentlichen Ablehnung gehen sie jedoch überhaupt nicht auf die einzelnen Neuregelungen der Gesetzesnovelle ein, wie es zahlreiche Urheberverbände vor ihnen getan hatten. Stattdessen beißen sie sich offenbar gezielt an einem Vorschlag fest, dem vorgesehenen Rückrufsrecht für die Urheber – um damit den gesamten Entwurf zu Fall zu bringen, der auch Neuregelungen zur Mehrfachvergütung, zu Transparenzpflichten und einem Verbandsklagerecht enthält.

Das Rückrufsrecht sieht vor, dass Urheber sich nach Ablauf von fünf Jahren einen neuen Verwerter mit besseren Konditionen suchen können. Können, nicht müssen. Hier lässt sich gewiss diskutieren, ob die vorgeschlagenen fünf Jahre womöglich zu kurz sind. Dass eine derartige Rückrufregel aber tatsächlich zum Sterben vieler kleiner Verlage führt – oder sogar unsere Demokratie gefährde, wie einer der unterzeichnenden Verleger meint – bleibt eine bloße Behauptung. Ebenso könnte ein Fünf-Jahre-Rückrufsrecht zur Innovation beitragen, dazu, dass Urheber und Verwerter gemeinsam neue Geschäftsmodelle entwickeln, dass neue Verlagsmodelle entstehen.

Doch die Verfasser des offenen Briefs wissen das offenbar schon vorher, lehnen die Reform komplett ab und stellen sich damit gegen alle, die den vorgelegten Referentenentwurf befürworten; sie schnappen geradezu reflexartig nach Veränderern und Veränderungen. Das ist kontraproduktiv, weil sie so eine – neue und noch zarte – breite Einigkeit von Urheberinnen und ausübenden Künstlern angreifen.

Tatsächlich nähern sich Urheber und ausübende Künstlerinnen und die sie vertretenden Verbände in jüngerer Zeit mehr und mehr an und erarbeiten gemeinsame Positionen. Dabei schienen sich viele Urheber auch jene Bissigkeit abzugewöhnen, die sie jahrelang gegenüber veränderten Nutzungsgewohnheiten von Verbrauchern und Nutzern zeigten, in prominenten Äußerungen, öffentlichen Stellungnahmen oder Abmahnungen. Nach und nach merken viele Urheber, dass es wenig bringt, ihr Publikum zu beschimpfen. Und sie gehen zum Beispiel auf Verbraucherverbände zu, die, so hört man in Urheberkreisen, mit dem Entwurf im Großen und Ganzen einverstanden seien und die gemeinsamen Positionen der Urheberverbände unterstützen würden.

Keine harmonische Partnerschaft

Gewiss unterscheiden sich die Interessen zwischen Urhebern in verschiedenen Branchen im Detail. Autoren und Fotografen, Illustratoren und Popmusiker etwa können sich heute mitunter von tradierten Verwertungsketten lösen, sich selbst verlegen und mit dem Publikum in direkten Kontakt treten, sich von ihm neue Projekte vorfinanzieren lassen.

Für Drehbuchautoren, Komponisten oder Architekten ist diese Selbstverwertung nicht möglich. Sie und ihre Werke brauchen zwangsläufig ausübende Künstler, große Teams und Produzenten, die sie spielen, interpretieren, finanzieren und vertreiben. Das Verhältnis dieser Urheber zu ihren Verwertern muss symbiotischer sein als es etwa bei Journalisten und Verlagen.

Doch die Partnerschaften zwischen Urhebern und Verwertern sind flächendeckend in der Krise. Meist mit Verweis auf das hohe Digitalisierungstempo und sinkende Einnahmen sparen die Verwerter systematisch an den Auf- und Zuwendungen für Urheber, verlangen ihnen finanzielle Opfer und vertragliche Zugeständnisse ab, legen Total-Buyout-Verträge vor, das alles häufig zu unangemessenen Vergütungen.

Wenn Verwerter aber wieder ordentliche Renditen vermelden, spätestens dann müssen Urheber willens sein – aber eben auch rechtlich dazu in der Lage – das ihnen gesetzlich zustehende Recht auf Beteiligung durchzusetzen. Das schaffen sie nur, wenn sie sich einig sind und sich auf gemeinsame Interessen verständigen. Umso unverständlicher ist es, wenn nun einzelne wieder den überwunden geglaubten Beißreflex gegen Veränderungen und Veränderer zeigen – und diesmal sogar gegen ihresgleichen.

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