Neues Gesetz soll GEMA & Co. Beine machen

zimprich-150x150Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort und andere sollen mehr Mitsprache erlauben und transparenter werden, Lizenzen für neue Musikdienste leichter vergeben werden. Das soll ein Entwurf für ein „Verwertungsgesellschaften­gesetz“ erreichen. Der Medienrechtsanwalt Stephan Zimprich erläutert mir im iRights.info-Interview, was das Gesetz ändern soll. 

iRights.info: Für Verwertungsgesellschaften sollen nicht nur die bestehenden Regelungen angepasst werden, sondern ein ganz neues Gesetz geschaffen werden. Ist das nötig?

Stephan Zimprich: Der Gesetzgeber verfolgte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zwei wesentliche Ziele: Zum einen entscheidende Änderungen für die grenzüberschreitende Online-Lizenzierung von Musikrechten, insbesondere für neuartige Dienste, etwa Streamingdienste wie Youtube, Spotify und viele weitere, die durch europäische Vorgaben erforderlich wurden. Zum anderen will das Gesetz deutliche Verbesserungen bei der Festlegung der Geräte- und Speichermedienabgabe erreichen, die man in der bisherigen Praxis als kompliziert und schwer zu handhaben betrachtet.

Zusammengenommen waren die Änderungen so umfangreich, dass man eine Integration in das bisherige Urheberrechts-Wahrnehmungsgesetz nicht für richtig hielt. Deshalb nun ein ganz neues Gesetz: das „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften“ oder auch „Verwertungsgesellschaftengesetz“.

iRights.info: Was würde sich damit in Deutschland konkret ändern – und für wen?

Stephan Zimprich: Zu den Neuerungen zählen einige konkret aufgeführte Verpflichtungen für die Verwertungsgesellschaften. Beispielsweise wie sie ihre Mitglieder, aber auch die von ihr vertretenen Wahrnehmungsberechtigten, an Entscheidungsprozessen beteiligen müssen, welche Mitspracherechte beide Gruppen haben und wie diese umzusetzen sind; oder auch, welche Vorgänge und Informationen die Verwertungsgesellschaften im Rahmen jährlicher Berichte veröffentlichen müssen.

Diese Fragen waren bisher größtenteils in den Satzungen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften geregelt und wurden daher auch recht unterschiedlich gehandhabt. Im neuen Gesetz wird das relativ detailliert geregelt, was sicherlich zu einer gewissen Vereinheitlichung führen würde, weil die Vorgaben praktisch eine Ebene höher rücken, von der Vereinssatzung in ein Gesetz.

——————

Hintergrund

Neue Regeln für Verwertungsgesellschaften sieht eine 2014 beschlossene EU-Richtlinie (2014/26/EU, PDF) vor. Ein vom Justiz- und Verbraucherschutzministerium vorgelegter Entwurf für ein Verwertungsgesellschaftengesetz (PDF) soll sie nun in deutsches Recht umsetzen und das bisherige „Urheberrechtswahrnehmungs­gesetz“ ablösen. Im Vorfeld hatten sich Organisationen von Urhebern, Verwertern, Verbrauchern und Internetwirtschaft mit Stellungnahmen und Kommentaren eingebracht.

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften vergeben Nutzungsrechte an Werken für die unterschiedlichsten Verwendungszwecke zu pauschalen Bedingungen. Im Gegenzug nehmen sie Pauschalabgaben ein, zum Beispiel die „Bibliothekstantieme“ für das Verleihen von Büchern oder die „Leermedienabgabe“ für privates Kopieren. Die Einnahmen schütten sie an Urheber und andere Rechteinhaber aus. Bekannte Einrichtungen sind etwa die GEMA, die VG Bild-Kunst oder die VG Wort. Mehr zum Thema.

——————

iRights.info: Es gibt seit vielen Jahren Streit über die Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften. Der Urheberrechtler Martin Vogel klagt gegen die VG Wort, weil er deren Ausschüttungen an Verlage für rechtswidrig hält. Könnten die neuen Gesetzesvorgaben zu Mitbestimmung und Beteiligung auch Einfluss auf die Ausschüttungspraxis haben?

Stephan Zimprich: Der konkrete Fall hat mit den Regelungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes wenig zu tun. Im Grunde stellt Martin Vogel den Gerichten eine rein urheberrechtliche Frage: Er sagt, dass er seine gesetzlichen Vergütungsansprüche im Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort schon vollständig selbst eingebracht habe. Wenn er danach mit einem Verlag einen Vertrag schließe, der eine Übertragung dieser Vergütungsansprüche an den Verlag vorsieht, dann gehe diese Klausel ins Leere – es sei schlicht nichts mehr da, was übertragen werden kann. Auf diese Argumentation hat das Verwertungsgesellschaftengesetz keinen Einfluss.

iRights.info: Bei der Mitbestimmung unterscheidet beispielsweise die VG Wort zwischen Wahrnehmungsberechtigten und Mitgliedern. Nur Mitglieder haben volle Mitbestimmungsrechte, um etwa über Satzungen und Verteilungspläne entscheiden zu können. Die Mitgliedschaft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Würde das neue Gesetz daran etwas ändern?

Stephan Zimprich: Nein, es wird weiter diese Differenzierung zwischen Mitgliedern und Berechtigten geben. Das ist in den Paragrafen 6 und 7 dieses Gesetzesentwurfs geregelt. Was die Voraussetzung für die Mitgliedschaft angeht, gibt es im Paragrafen 13 eine Regelung, die leider sehr schwammig ist.

Dort steht, „die Verwertungsgesellschaft regelt in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Grundbestimmungen, dass Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Vorraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Voraussetzungen müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.“ Das kann ja vieles umfassen. Unter Umständen hätte man also einen rechtlichen Ansatzpunkt, dagegen vorzugehen, wenn man irgendwo eine Diskriminierung begründen könnte.

iRights.info: Derzeit müssen Autoren für die VG-Wort-Mitgliedschaft einen Mindestbetrag an Vergütungen erreichen. Einen entsprechend hohen Umsatz zu erzielen, können heute aber viele nicht erreichen. Kann man das als Diskriminierung ansehen?

Stephan Zimprich: Unter Umständen schon. Diskriminierungen sind allerdings oft zulässig, wenn sie einen sachlichen Grund haben und Ausdruck einer Notwendigkeit sind.

Mitsprache nicht nur für Mitglieder

Wenn eine Mindestumsatzregelung allerdings mittelbar einen Ausschluss einer bestimmten Gruppe bedeutet – zum Beispiel weil Tageszeitungsjournalisten die vorgesehene Schwelle so gut wie nie erreichen – ist möglicherweise die zulässige Grenze überschritten. Auch unter dem jetzigen Recht gilt aber ein Diskriminierungsverbot, so dass die Neuregelung hier eher klarstellenden Charakter hat.

iRights.info: Ändert das Gesetz denn etwas für die Wahrnehmungsberechtigten in Verwertungsgesellschaften?

Stephan Zimprich: Ja, durchaus, es findet sich beispielsweise – auch im Paragraf 16 – der Grundsatz der Mitwirkung der Nicht-Mitglieder, also der freien Wahrnehmungsberechtigten. Er beschreibt, dass sie in der Verwertungsgesellschaft fair und ausgewogen vertreten sein müssen, und dass es für sie angemessene und wirksame Verfahren zur Mitwirkung an den Entscheidungen geben muss.

Auch das sind wieder auslegungsfähige Rechtsbegriffe, die einen sehr weiten Spielraum lassen. Positiv ist aber, dass der Gesetzesentwurf vorsieht, dass für bestimmte Themengebiete alle Wahrnehmungsberechtigten Mitspracherecht haben.

iRights.info: Müssen die Verwertungsgesellschaften dann ihre Satzungen ändern?

Stephan Zimprich: Die Verwertungsgesellschaften werden sicherlich den Umsetzungsbedarf analysieren und möglicherweise den einen oder anderen Punkt der Satzung auch anpassen müssen. Beispielsweise regelt Paragraf 17 des Entwurfs, dass die Mitgliederhauptversammlung in Zukunft nicht nur über die Verteilungspläne zu entscheiden hat, sondern auch darüber, wie die Verwertungsgesellschaft mit den eingenommenen Geldern sowie mit Anlagevermögen umgeht, etwa bezüglich Immobilien- oder Finanzgeschäften, kurz: das gesamte Risikomanagement.

So muss die Mitgliederhauptversammlung zustimmen, wenn Darlehen aufgenommen oder Darlehenssicherheiten gestellt werden, aber auch, wenn Reparationsvereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen werden. Das heißt, die Mitgliederrechte würden gestärkt und der Einfluss der Mitgliederhauptversammlung würde tief in die operative Geschäftsführung hineinreichen. Das war vorher anders.

Eine hübsche Neuerung im Gesetzesentwurf ist, dass dabei auch per elektronischer Kommunikation abgestimmt werden kann. Eigentlich sollte man das mittlerweile für selbstverständlich halten. Allerdings haben sich einige Verwertungsgesellschaften in der Vergangenheit nicht unbedingt als Vorreiter im digitalen Wandel hervorgetan.

iRights.info: Zielt die Finanz-Mitsprache darauf ab, dass die Verwertungsgesellschaften mit den Einnahmen verantwortungsbewusster umgehen? Finden sich im Gesetzesentwurf noch mehr solcher Vorgaben?

Stephan Zimprich: Ja, laut Paragraf 31 dürfen von den Gesellschaften „die gerechtfertigten und belegbaren Verwaltungskosten“ nicht überschritten werden. Damit wird ihnen eine Nachweispflicht ins Stammbuch geschrieben, sie müssen dann wirklich alle Rechnungen und Belege aufbewahren und dokumentieren.

iRights.info: Ein Schutz vor einem Wasserkopf an Verwaltung?

Stephan Zimprich: Ja, könnte man sagen. Obwohl es gewiss einige Posten gibt, bei denen die Kostenbestimmung flexibel gehandhabt wird, etwa die Gehälter von führenden Personen, da kann man immer streiten, wie viel die nun verdienen müssen. Aber zumindest schreibt dieser Paragraf den Gesellschaften mehr vor als vorher.

iRights.info: In der Diskussion über Verwertungsgesellschaften geht es oft auch um den sogenannten Abschlusszwang: Sie dürfen Lizenzen nicht einfach verweigern. Würde das Gesetz hier etwas verändern?

Stephan Zimprich: Nein, überhaupt nicht. Das Gesetz spricht den Verwertungsgesellschaften in dieser Hinsicht die gleiche Monopolstellung zu, die sie jetzt schon haben. Der Abschlusszwang meint, dass eine Verwertungsgesellschaft jedem, der bei ihr Nutzungsrechte an Werken zu den angebotenen Tarifen erwerben möchte, diese auch vergeben muss. Sie darf niemanden abweisen sondern ist gesetzlich verpflichtet, mit jedem zum Abschluss zu kommen. Das wird eigentlich von niemandem in Frage gestellt und ist auch absolut richtig.

„Testlizenzen“ für neue Onlinedienste

Neu im Gesetzesentwurf ist allerdings eine Klausel, die diesen Abschlusszwang in gewisser Weise öffnet, und zwar für „neuartige Onlinedienste“, etwa Musikstreaming. Gemeint sind damit solche Dienste, die noch nicht länger als drei Jahre im europäischen Markt angeboten werden. Für sie könnten die Verwertungsgesellschaften nun Testlizenzen zu individuellen Preisen vergeben. Sie wären nicht daran gebunden, jedem Nutzer die gleichen Konditionen anzubieten, zumindest für eine gewisse Zeit.

iRights.info: Für einen neuen Dienst gäbe es also keinen Tarif, den man in einer Tabelle nachguckt, sondern er müsste mit den Verwertungsgesellschaften in individuelle Verhandlungen treten?

Stephan Zimprich: Genau, die Tarife gelten ja ohnehin immer nur für bekannte Nutzungsarten, und eben nicht für welche, die erst in der Zukunft richtig greifbar werden. Youtube war beispielsweise so ein Fall. Als die im Netz angefangen haben, gab es noch keine für sie zutreffenden Tarife. Inzwischen gibt es die, allerdings setzt sich der Streit mit der GEMA fort.

Youtube ist mittlerweile auch schon wieder alt, aber neuartige Onlinedienste wie Spotify oder Deezer oder andere sind noch nicht genau einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund will der Gesetzgeber mit der Klausel wohl mehr Spielraum schaffen, damit die Verwertungsgesellschaften dynamisch darauf reagieren können, wie die Auswirkungen eines solchen Tarifs auf den Markt sind und wie er sich für die Lizenznehmer wirtschaftlich darstellt.

Tarifaufstellungen sollen ja möglichst auf Basis empirischer Erkenntnisse erfolgen. Bei so neuen Diensten hat man eben keine Erfahrungswerte und auch noch keine Daten. Also sollen die Verwertungsgesellschaften frei sein, bei drei, vier ähnlichen Diensten jeweils unterschiedliche Lizenzierungsmodelle zu fahren, um daraus dann zu lernen.

iRights.info: Die EU-Richtlinie hinter dem Gesetz soll Online-Musikrechte vereinfachen. Wie?

Stephan Zimprich: Das Ziel der EU ist, einen „One-Stop-Shop“ für Onlinerechte für das gesamte EU-Territorium zu ermöglichen, sodass ein Musiknutzer, etwa Spotify oder Deezer, für einen Marktantritt in Europa nicht bei 27 Verwertungsgesellschaften die Rechte für 27 Territorien einholen muss.

In der EU-Richtlinie ist vorgesehen, dass sich die einzelnen europäischen Verwertungsgesellschaften im Prinzip gegenseitig mit der Lizenzierung eines Repertoires für ein bestimmtes Gebiet beauftragen können, sodass man beispielsweise bei der GEMA in einem Schritt eine ganze Reihe von Territorien lizenzieren könnte.

Urheber sollen Verwertungsgesellschaft EU-weit wählen können

Diese Regelung soll aber auch zum Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften führen. So soll jeder Urheber frei sein, sich in der gesamten EU eine Verwertungsgesellschaft aussuchen zu können. Das gilt auch für Texturheber und nicht nur für Musikurheber; es soll grundsätzlich Wahlfreiheit gelten.

Zwar macht es für einen Autoren, der nur auf deutsch schreibt, nicht so wahnsinnig viel Sinn, zu einer ausländischen Verwertungsgesellschaft zu gehen. Aber für Musikurheber mit einem grundsätzlich internationalen Markt ist das unter Umständen gut, weil unterschiedliche Verwertungsgesellschaften eben unterschiedliche Verteilungssysteme haben, die für den Urheber unterschiedlich lukrativ sein können.

Das gilt gewiss auch für Musikverlage, die dann ein ganzes Repertoire beispielsweise bei einer spanischen Verwertungsgesellschaft lizenzieren, weil diese die für sie attraktivsten Verteilungspläne bietet. Das könnte also zu Verlagerungen beim Repertoire führen. Bei den Verwertungsgesellschaften löst das unter Umständen einen Wettbewerb um die Höhe der Ausschüttungen gegenüber den Berechtigten aus.

Auf der anderen Seite entsteht auch ein Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften in Richtung der Lizenznehmer. Diese sind natürlich interessiert, einen möglichst geringen Lizenzbetrag zu bezahlen. Wenn also ein Repertoire bei mehreren Verwertungsgesellschaften angeboten wird, wird der Nutzer womöglich zur preiswerteren gehen. Das führt zu einem gewissen Druck auf die Verwertungsgesellschaften, ein konkurrenzfähiges Lizenzmodell zu entwickeln.

iRights.info: Wettbewerb um attraktive Ausschüttungen hört sich wie eine künstlerfreundliche Regelung an, während der Wettbewerb um günstige Lizenzen wiederum zu Lasten der Ausschüttungen gehen könnte.

Stephan Zimprich: Ja, es sind zwei entgegengesetzte Ziele: Die Verwertungsgesellschaft muss nämlich um die Künstler werben und um die Abnehmer. Die Befürchtung, die billigste Verwertungsgesellschaft würde sich durchsetzen und das würde auch die Ausschüttungen an Urheber drücken, teile ich nicht. Denn dadurch, das auch der Urheber eine Wahlmöglichkeit bekommt, wird sich das möglicherweise ein bisschen ausgleichen – insbesondere dort, wo dieser Wettbewerb tatsächlich effektiv ist, etwa bei den Online-Musiklizenzierungen, die sprach- und länderübergreifend funktionieren.

Hinzu kommt, dass die Verwertungsgesellschaften ein Repertoire im Auftrag einer anderen Verwertungsgesellschaft übergeben sollen, damit die das dann aus einer Hand anbieten kann. Auch hierfür werden unter Umständen mehrere Verwertungsgesellschaften darum kämpfen, möglichst viel Repertoire einzusammeln. Dabei kommt es wiederum darauf an, welche Angebote die abgebenden Verwertungsgesellschaften machen. Es wird also viel Bewegung bei den Gesellschaften geben und das ist an sich gut.

iRights.info: Ihr Fazit, was von dem Gesetzentwurf zu halten ist?

Stephan Zimprich: Eine pauschale Beurteilung ist schwierig. Ich würde sagen, der Entwurf schreibt ganz viel gelebte Praxis in ein Gesetz. Das kann für mehr Klarheit sorgen.

Spannend finde ich zu beobachten, ob die Mehrgebietslizenzierung von Onlinemusikrechten so funktionieren wird, wie sich der Gesetzgeber das vorstellt – oder ob das nicht auch wieder unbeabsichtigte Effekte ergibt.

Auch wird es sicherlich hilfreich für Urheber und Berechtigte sein, dass die Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften dann gesetzlich festgelegt wären. Das wird vermutlich viele Streitigkeiten vermeiden. Zudem würden den Verwertungsgesellschaften für die Gestaltung der Wahrnehmungsverträge klare Vorgaben gemacht, auch das kann man, glaube ich, grundsätzlich begrüßen.

——————

Stephan Zimprich ist Anwalt im Hamburger Büro der Kanzlei Fieldfisher, Schwerpunkte Urheberrecht, Medien- und Rundfunkregulierung und Datenschutz. Er arbeitet auch als Rechtsberater für den Journalistenverband Freischreiber.

Dieser Beitrag ist ein Crosspost von iRights.info vom 22.7.2015

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert